AGB

§ 1 Geltung / Allgemeines 

(1) Die nachfolgenden AGB gelten für alle vom Auftragnehmer durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen, gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Aufträge ein und desselben Auftraggebers. Die AGB dienen der Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet und von beiden Parteien schriftliche bestätigt sein. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB des Auftragnehmers gelten sollen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Haben die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen, welche schriftlich niedergelegt wurden, so stehen diese den vorliegenden AGB vor.

(2) “Fotografien” und „Filmszenen“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Auftragnehmer hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder und Filmaufnahmen in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien, Dia Positive, Negative usw.). Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Auftragnehmer gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff.

(3) Der Auftragnehmer ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen in schriftlicher Form hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung frei. Die Auswahl der Fotomotive und Videosequenzen, die Bildbearbeitung und der Videoschnitt unterliegt dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des Auftragnehmers. Reklamationen und Mängelrügen sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind auch gesondert zu vergüten. Für nachträgliche Änderungen wird Honorar in Höhe von 140,00 EUR pro Stunde vereinbart.

(4) Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Der Auftraggeber versichert, das diese Genehmigungen vorliegen und auf verlangen dem Auftragnehmer vorzulegen sind.

(5) Vom Auftraggeber erklärten Motivwünsche werden nach besten Wissen und Gewissen während der Durchführung des Auftrag berücksichtigt, können aber auf keinen Fall garantiert werde.

(6) Der Auftragnehmer versichert, dass der Auftrag von seinem Foto- und Filmteam ausgeführt wird. Bei Krankheit oder anderen unverschuldeten Verhinderungsgründen, kann der Auftrag aber auch durch Dritte durchführen werden.

(7) Grundlage für den Vertrag ist das jeweilige Angebot vom Auftragnehmer, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgeschrieben werden. Diese Angebote vom Auftragnehmer sind freibleibend und unverbindlich.

§ 2 Nutzungs- und Urheberrecht 

(1) Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos und Filmaufnahmen zu. Urheberrechte sind laut Urheberrechtsgesetz nicht übertragbar.

(2) Der Auftragnehmer überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotos auf den Auftraggeber. Dieses beinhaltet ausschließlich die private, nicht kommerzielle Nutzung. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z.B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Auftragnehmers. Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, welche dem Auftraggeber grundsätzlich nicht gestattet ist.

(3) Eine kommerzielle/ gewerbliche Nutzung der Lichtbildwerke im Nachhinein – gleich welcher Form vorliegend – durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen. Dies gilt auch für Bilddateien, welche durch den Auftraggeber oder durch Dritte digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet wurden.

(4) Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars wie vereinbart über.

(5) Erteilt der Fotograf mit Genehmigung des Auftraggebers an den Auftraggeber die Genehmigung zu einer Verwertung der Fotos, so kann er verlangen, als Urheber des Lichtbildes und des Videos genannt zu werden. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung des Rechts auf Namensnennung den Fotografen zum Schadensersatz.

(6) Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPG und/oder einen fertigen Film in HD-Auflösung. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten wie RAW und Film-Rohdaten ist ausgeschlossen bzw. würde einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung erfordern. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr.

(7) Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen bei Personen der Zeitgeschichte müssen schriftlich vereinbart werden.

(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die angefertigte Fotos für Alben und Ausstellungen zu nutzen sowie für Werbezwecke zu verwenden, wie z.B. Internet, Webseite, Blog.

(9) Der Einsatz einer Flugdrohne ist nicht garantiert und kann jederzeit z. B. wegen technischem Defekt, fehlender Fluggenehmigung, Verstoß gegen geltendes Recht oder schlechtem Wetterverhältnissen abgebrochen werden.

(10) Fotos die vom Auftraggeber im Internet (z.b. soziale Netzwerke, Communitys, eigene Webseiten oder Werbung) genutzt werden, sind auch für den Auftragnehmer zur Internetveröffentlichung freigegeben.

(11) Das in der Preisliste aufgeführte kostenlose Paar- oder After-Wedding-Shooting und z. B. das Erstellen eines kostenlosen Videotrailers sind sehr aufwendige Dienstleistungen,die meist zwischen 5 und 10 Std. zusätzliche Arbeit bedeuten. Wir schenken unseren Braupaaren diesen erhöhten Aufwand unter anderem deshalb, weil wir durch die Veröffentlichungen der Shootings bzw. des Videotrailers z. B. auf unsere Webseite davon profitieren. Es ist also ein Win-win-Situation für beide Seiten. Möchte ein Brautpaar keine Veröffentlichung, muss diese zusätzliche Dienstleistung leider bezahlt werden. Die Höhe der Bezahlung ist in unsere Preisliste geregelt bzw. kann individuell gestaltet werden. Außerdem gilt in diesem Zusammenhang als vereinbart, dass eine Videotrailer eine Lieferzeit von bis zu 6 Monaten haben kann.

§ 3 Vergütung 

(1) Für die Leistung des Auftragnehmers wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Fahrkosten, Parkgebühren, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten etc.) sind, wenn nichts anderes vereinbart, vom Auftraggeber zusätzlich zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. MWSt. aus.

(2) Rechnungen sind im voraus, sofort und ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht sofort bezahlt.

(3) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Auftragnehmers, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden entstanden ist.

(4) Wenn nichts anderes vereinbart, ist mit der Unterzeichnung des Vertrages eine Terminreservierungsgebühr in Höhe von 30% der Auftragssumme fällig. Erst mit Eingang der Terminreservierungsgebühr beim Auftragnehmer gelten die im Vertrag genannten Termine als gebucht und reserviert. Trifft die Vorauszahlung nicht fristgemäß ein, so ist der Auftragnehmer nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet. Die Restsumme ist bis spätstens 10 Tage vor dem Auftragstermin auf das Konto des Auftragnehmers zu überweisen oder am Auftragstag in bar zu übergeben.

(5) Sollte die Auftragserteilung für die Ausführung der Dienstleistung vom Auftraggeber innerhalb 7 Tagen nach Unterzeichnung widerrufen werden, so wird generell eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Terminreservierungsgebühr fällig, mindesten aber 500,00 EUR zzgl. bis dahin entstandene Fahrtkosten wie Beratung, Telefongebühren, Erstellung Kostenvoranschlag etc.

(6) Wenn die hier vereinbarte Leistung vom Kunden storniert wird und der Auftragnehmer für die stornierte Hochzeit mindestens eine gleichwertige Hochzeit vereinbaren kann, wird die volle Summe der Reservierungsgebühr zurückerstattet. Sollte jedoch eine Differenz, hinsichtlich des Wertes der neu gebuchten Hochzeit, zu dieser Vereinbarung bestehen, wird der Auftragnehmer die Summe der Differenz einbehalten und die restliche Summe der Terminreservierungsgebühr zurückerstatten. Kann keine anderweitige Buchung von Seiten des Auftragnehmer wahrgenommen werden bzw. wurden weitere Anfragen aufgrund des bestehenden Vertrags nicht mehr angenommen, entsteht dem Auftragnehmer demnach ein Vermögensschaden, der mit 75% der vereinbarten Auftragssumme (Honorar ohne Nebenkosten wie Buchkosten, Reise- und Fahrtkostenpauschalen) in Rechnung gestellt wird.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden 

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen. Dazu gehören z. B. ein Ablaufplan mit allen wichtigen Zeiten und Anschriften von z. B. der Kirche, Standesamt, Treffpunkt fürs Getting Rady, Feierlocation etc. für die gesamte Hochzeit und evtl. Foto-, Video- und Motivwünsche. Genehmigung für einen evtl. Drohnenflug, Foto- und Filmgenehmigung für Kirche, Standesamt und Location etc. Musikwünsche für einen Hochzeitsfilm müssen spätestens am Tag der Hochzeit dem Auftragnehmer vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird der Auftragnehmer eigene Musik auswählen.

§ 5 Haftung / Gefahrübergang / Ausfallhonorar 

(1) Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

(2) Der Auftragnehmer verwahrt die Ergebnisse seiner Arbeit sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese zu archivieren.

(3) Der Auftragnehmer haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Dies gilt im Besonderen bei digitalen Druckerzeugnissen.

(4) Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation hierdurch nicht berechtigt.

(5) Während eines Foto- oder Filmtermins ist das Fotografieren bzw. Filmen durch Mitbewerber nicht gestattet. Das Fotografieren durch Gäste und Angehörige ist gestattet, solange die Auftragnehmer nicht behindert werden.

(6) Für nicht Gelingen von Aufnahmen durch andere Fotografen, Videografen, Gäste oder sonstige Umstände wird keine Haftung übernommen.

(7) Für Schäden oder Verlust (trotz mehrfacher Sicherungsmaßnahmen) der digitalen Bilddaten haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(8) Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

(9) Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Auftragnehmer bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(10) Die Organisation und Vergabe von Buchungen vom Auftragnehmer, sowohl deren Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) kein Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.

(11) Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Foto- und Filmmaterials beim Auftragnehmer in schriftlicher Form eingegangen sein.

Nach Ablauf der Frist gilt das erstellte Foto- und Filmmaterial als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.

(12) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Auftragnehmer, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Auftragnehmer auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

(13) Wird der Auftrag am Tage der Hochzeit vor Ort verlängert, gilt ein Stundensatz für einen Fotografen bzw. Kammermann von 200,00 EUR inkl. gesetz. MwSt. als vereinbart. Für jeden weiteren Fotografen/Kammermann wird zusätzlich ein Honorar von 150,00 EUR veranschlagt. Sind wir also zu Zweit, gelten pro Verlängerungsstunde 350,00 EUR als vereinbart. Sind wir zu Dritt, sind 500,00 EUR pro Verlängerungsstunde zu zahlen.

§ 6 Datenschutz 

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Auftrages erforderlich.

§ 7 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Für den Fall das der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Auftragnehmer als Gerichtsstand vereinbart.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder werden, oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Vertragslücke.

Gerichtsstand ist Düsseldorf

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